Allgemeine Einkaufsbedingungen der Hermann Wegener GmbH & Co. KG sowie deren verbundene Unternehmen

1 Allgemeines und Vertragsschluss
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen, Angebote und abgeschlossene Verträge der Menke Umwelt Service GmbH & Co. KG (im Folgenden: „Entsorger“) ge-genüber ihren Kunden, sofern diese Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Sondervermögen des öffentlichen Rechts sind. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird vorsorglich widersprochen; sie werden auch nicht durch Auftragsannahme Ver-tragsinhalt. Sie gelten nur, wenn sie seitens des Entsorgers ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für zukünftige Geschäfte, ohne dass dies bei dem Abschluss derartiger Folgegeschäfte ausdrücklich erwähnt oder ver-einbart werden muss.
1.3 Alle Vereinbarungen, die zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem schriftlich niedergelegt, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen. Der schriftliche Vertrag gibt alle Abreden zwi-schen den Parteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen vor Abschluss die-ses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Parteien werden durch den schriftli-chen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
1.4 Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Entsorgers zustande. Vorher abgegebene Angebote des Entsorgers sind grundsätzlich unverbindlich.

2 Lieferzeit und Höhere Gewalt 
2.1 Soweit nicht ausdrücklich ein Termin als verbindlich zugesagt wurde, sind Angaben über den in Aussicht gestellten Leistungszeitpunkt nicht bindend. Wenn es die Art der Leistung gestattet, ist der Entsorger zu Teilleistungen berechtigt.
2.2 Der Entsorger haften nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerungen der Ausführung bzw. Leistung, so-weit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorherseh-bare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaf-fung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Pandemien, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Ge-nehmigungen bzw. der Änderung gesetzlicher Vorschriften oder behördliche Maßnahmen) verursacht wor-den sind, die er nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Entsorger die Ausführung oder Leis-tung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist er zum sofortigen Rücktritt bzw. Kündigung berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauf-frist. Soweit dem Auftraggeber dies nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzüglich abzugebende Erklä-rung vom Vertrag zurücktreten.

3 Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise verstehen sich rein Netto, verwogen. Die Berechnung erfolgt aufgrund der vom Werk durch betriebliche vereidigte Wäger festgestellten Gewichtsmengen zzgl. Umsatzsteuer und ggf. Fracht. Stand-zeiten der von vom Entsorger eingesetzten Fahrzeuge am Bestimmungsort, die von ihm nicht zu vertre-ten sind, werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2 Alle Zahlungen sind nach erbrachter Leistung mit Rechnungszugang fällig und ohne Abzug frei der vom Entsorger angegebenen Zahlstelle zu leisten.
3.3 Leistet der Auftraggeber auf eine Mahnung nicht, kommt er in Verzug. Der Verzugszinssatz beträgt bei 9 % – Punkte über dem Basiszinssatz. Der Auftraggeber kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht inner-halb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsauffor-derung leistet. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
3.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind nur mit rechtskräftig festgestellten, anerkannten oder unbestrittenen Forderungen statthaft.

4 Bestimmungen im Bereich der Abfall – oder Reststoffentsorgung
4.1 Die öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht des Auftraggebers, namentlich die eventuell bestehenden Überlassungs- und Andienungspflichten sowie etwaige Nachweispflichten bleiben von einer Beauftragung unberührt.
4.2 Alle Leistungen im Bereich der Abfall- oder Reststoffentsorgung unterliegen den zur Zeit der Auftrags-durchführung gültigen Vorschriften des Kreislaufwirtschafts – und Abfallgesetzes in der jeweils gültigen Fassung, und den aufgrund des Abfallgesetzes oder des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erlassenen und je-weils gültigen Verordnungen und Vorschriften, sowie den jeweils gültigen Vorschriften der Bundesländer, den behördlichen Auflagen und den Annahmebedingungen der jeweiligen Abfallentsorgungsanlagen. Es ist die Pflicht beider Vertragspartner, diese genau zu beachten. Der Entsorger berät den Auftraggeber hin-sichtlich seiner Pflichten nach bestem Wissen, aber ohne jegliche Gewähr für die Richtigkeit und Voll-ständigkeit. Die Haftung nach Ziff. 5 bleibt hiervon unberührt.
4.3 Der Entsorger ist berechtigt, die von ihm zu erbringenden Leistungen ganz oder teilweise durch einen geeigneten Nach- oder Subunternehmer durchführen zu lassen.
4.4 Pflichten des Auftraggebers
4.4.1 Der Auftraggeber ist für die Einhaltung aller Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme und ord-nungsgemäße Erbringung der Dienstleistung des Entsorgers verantwortlich.
4.4.2 Vom Entsorger zu übernehmende Abfallbehälter hat der Auftraggeber ausschließlich mit den jeweils vereinbarten Abfällen zu befüllen und dabei die maximalen Füllhöhen und Füllmengen zu beachten. Überladene Abfallbehälter hat der Auftraggeber auf eigene Kosten umzuladen. Der Auftraggeber sortiert die Abfallstoffe nach den vereinbarten Abfallfraktionen vor. Der Entsorger kann die bereit-gestellten Abfallstoffe daraufhin überprüfen, ob sie den jeweils vereinbarten Spezifikationen und Mengen entsprechen. Die Prüfung ist auf äußerlich erkennbare Mängel bzw. Abweichungen be-schränkt. Unerhebliche Abweichungen bleiben außer Betracht, jedoch darf der Abfall in keinem Fall spezifikationswidrige Bestandteile enthalten, die auf Grund ihres hohen Säuregehalts oder aus an-deren Gründen Müllgefäße, Container, Pressen oder Fahrzeuge angreifen, beschädigen oder un-gewöhnlich beschmutzen können.
4.4.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abfallbehälter am vereinbarten Standort in der Weise bereit-zustellen, dass der Entsorger diese zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Behinderung, Verwechs-lung oder Gefährdung von Personen und Material mit dem erforderlichen Gerät und auf dem kür-zest möglichen Weg abholen, austauschen und entleeren kann. Schäden oder sonstige Verände-rungen an Gegenständen des Entsorgers sind diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4.4.4 Ist der Auftraggeber nicht zugleich Abfallbesitzer oder ein sonstiger zur Entsorgung Verpflichteter, so ist er verpflichtet, seine Rechtsbeziehung zu dem Abfallbesitzer oder dem sonstigen zur Ent-sorgung Verpflichteten nach Maßgabe dieser AGB auszugestalten, soweit es sich um Pflichten im Hinblick auf die Deklaration, die Einhaltung der Rechtsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung und die sonstigen Nebenpflichten im Hinblick auf den konkreten Leistungsgegenstand handelt. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er dem Entsorger gegenüber so, als sei er Abfallbesitzer.
4.5 Untersuchungspflicht, Deklaration, Entsorgungsdokumente
4.5.1 Die Pflicht zur Deklaration der Abfälle unterliegt allein dem Auftraggeber. Er ist verpflichtet, dem Entsorger bei Auftragserteilung vollständige Angaben über die zu entsorgenden Stoffe zu machen (Abfallart, Schlüsselnummer nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), Menge, Herkunft, che-mische Analysen, Probenahmeprotokoll) und die ggf. nach § 3 NachwV erforderliche ”Verantwortli-che Erklärung” dem Entsorger rechtzeitig zukommen zu lassen. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet sich zu vergewissern, dass die zu entsorgenden Stoffe nicht derart verunreinigt sind, dass die vorgesehene Entsorgung unmöglich ist.
4.5.2 Ist der Auftraggeber nicht in der Lage, die in Ziff. 4.5.1 genannten Papiere zu übergeben, so kann der Entsorger entweder die erforderlichen Papiere auf Kosten des Auftraggebers selbst beschaffen oder nach vorheriger angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rück-tritts vom Vertrag hat der Entsorger Anspruch auf angemessene Vergütung seiner bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen.
4.5.3 Die Beantragung ggf. erforderlicher Genehmigungen, die Führung des Entsorgungsnachweises, das Stellen aller sonstigen noch erforderlichen öffentlich-rechtlichen Anträge und die Abgabe aller erfor-derlichen Erklärungen erfolgen namens und für Rechnung des Auftraggebers. Der Entsorger wird nicht Abfallerzeuger im Sinne der Vorschriften des Abfallrechts.
4.5.4 Soweit der Entsorger gegen Vergütung beauftragt oder sonst gegen Vergütung berechtigt ist, die erforderlichen Deklarations – oder sonstigen Analysen vorzunehmen, erstellt er diese Analysen we-der selbst, noch überprüft er diese fachlich, sondern beauftragt ein akkreditiertes Labor mit den er-forderlichen Analysen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers. Der Entsorger haftet nicht für die Richtigkeit oder den Umfang der Analysen.
4.6 Fehlerhafte Deklaration, Abweichungen
4.6.1 Die Über – bzw. Annahme der Abfälle zur Entsorgung oder zum Transport erfolgt ausdrücklich un-ter der Bedingung, dass die Abfälle ihrer Deklaration entsprechen, die Analyseergebnisse zutref-fend sind und somit die vom Entsorger vorgesehene Entsorgung tatsächlich und rechtlich möglich ist. Der Entsorger – oder die von ihm Beauftragten – übernehmen die Abfälle deshalb erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die angelieferten Abfälle lediglich im Auftrag des Auftraggebers verwahrt.
4.6.2 Im Falle einer Sicherstellung hat der Entsorger oder der von ihm beauftragte Entsorger die zustän-dige Behörde darüber zu informieren und deren Entscheidung über weitere Maßnahmen abzuwar-ten. Bis dahin ist der Entsorger oder der von ihr Beauftragte zur Sicherstellung des Abfalls ver-pflichtet. Hierfür steht dem Entsorger eine Vergütung zu, die so zu bemessen ist, als sei die Zwi-schenlagerung des Abfalls Vertragsgegenstand gewesen.
4.6.3 Vorbehaltlich einer anderweitigen Behördenentscheidung hat der Auftraggeber im Falle der Ziff. 4.6.2 dieser Bestimmung den Abfall nach Aufforderung durch den Entsorger innerhalb von drei Ta-gen zurückzunehmen. Kommt er dieser Pflicht trotz Aufforderung nicht nach, so ist der Entsorger berechtigt, eine anderweitige Entsorgung – insbesondere eine Zwischenlagerung in einem zugelas-senen Abfallzwischenlager – im Namen und für Rechnung des Auftraggebers vornehmen zu lassen.
4.6.4 Der Entsorger ist nur zur Entsorgung von Abfällen mit der vereinbarten Beschaffenheit verpflichtet. Sofern die Beschaffenheit der Abfälle von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht, ist der Ent-sorger berechtigt, die Annahme und Entsorgung dieser Abfälle zu verweigern; dies betrifft insbe-sondere radioaktiv belastete Abfälle. Soweit der Entsorger – oder ein von ihm beauftragter Subun-ternehmer – wegen von dem Auftraggeber zu vertretender fehlerhafter oder unvollständiger Anga-ben des Auftraggebers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Entsorgung nicht, nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht zu dem vorgesehenen Zeitpunkt durchführen oder beginnen kann, kann der Entsorger nach seiner Wahl die Abfälle, wenn er in deren Besitz ist, (i) an den Auf-traggeber zurückführen und entgangenen Gewinn geltend machen oder (ii) einer ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Beseitigung zuführen und vom Auftraggeber die dadurch notwendigen Mehrauf-wendungen, einschließlich des zusätzlichen Arbeitsaufwandes, ersetzt bzw. vergütet verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Entsorgers bleiben unberührt. Ein ggf. bestehendes Mitverschulden des Entsorgers ist jedoch zu berücksichtigen (§ 254 BGB).
4.6.5 Ist der Entsorger im Falle der Ziff. 4.6.1 und/oder Ziff. 4.6.2 zur Entsorgung aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht in der Lage, so kann er vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall hat er Anspruch auf angemessene Vergütung seiner bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen. Wei-tergehende Rechte bleiben vorbehalten.

5 Haftung 
5.1 Der Entsorger haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Regelungen.
5.2 Im Fall leichter Fahrlässigkeit haftet der Entsorger nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertrags-pflicht (Kardinalpflicht). Kardinalpflichten sind solche grundlegenden vertragswesentlichen Pflichten, die maßgeblich für den Vertragsschluss sind und deren Beachtung erst die Voraussetzung für eine korrekte Vertragserfüllung schafft. Die Haftung ist in diesem Fall summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vor-hersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Eine darüberhin-ausgehende Haftung des Entsorgers für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
5.3 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5.4 Das Recht des Auftraggebers, sich aufgrund einer vom Entsorger zu vertretenden Pflichtverletzung von dem Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.
5.5 Der Auftraggeber haftet für jeglichen Schaden und Mehraufwand, der durch eine von ihm zu vertretende falsche oder unvollständige Deklaration oder Analyse des Abfalls verursacht wird. Ein Mitverschulden des Entsorgers ist jedoch zu berücksichtigen.

6 Schlussbestimmungen
6.1 Erfüllungsort für Leistungen ist das jeweilige Werk des Entsorgers. Erfüllungsort für die Vertragspflichten des Auftraggebers ist Hannover.
6.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für den Fall dass eine Regelungslücke vorliegt, verpflichten sich die Ver-tragspartner, die fehlende Bestimmung durch eine vertragliche Regelung zu ersetzen, die dem überein-stimmenden Willen der Parteien entspricht. Das Gleiche gilt, wenn eine Regelungslücke dadurch entsteht, dass eine Regelung unwirksam oder nichtig ist, und keine gesetzliche Regelung zum Füllen der Rege-lungslücke zur Verfügung steht. Einigen sich die Vertragsparteien nicht, so gelten die §§ 315, 316 BGB.
6.3 Gerichtsstand für alle aus und im Zusammenhang mit diesen AGB entstehenden Streitigkeiten ist Hanno-ver, nach Wahl des Entsorgers auch ein sonstiger zuständiger Gerichtsstand. Dies gilt nicht, soweit ein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand begründet ist.
6.4 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts über den Kauf beweglicher Sachen (CISG) sowie derjenigen Regelungen, die auf das Recht andere Länder verweisen.
Stand: Dezember 2021
© 2022 Menke Umwelt Service GmbH & Co. KG